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Satzung

„Die in der vorliegenden Satzung und des gesamten Regelwerkes verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.“

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

a) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden-Süd e.V.

b) Er hat seinen Sitz in Kiel und umfasst den Gemeindebereich von Kiel.

c) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nr. VR 1555 KI eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechtes.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziel des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Naturverbundenheit.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c) Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

  • Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  • Land anzupachten und zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten.
  • Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
  • Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
  • Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
  • Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen.
  • Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit sollen helfen, gemeinschaftlich die Gesamtanlagen zu gestalten; nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen.
  • Für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (zur Zeit Immobilienwirtschaft der Stadt Kiel) in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, volljährige, geschäftsfähige Person erwerben, die in Gemeindebereich Kiel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Lebensmittelpunkt nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

b) Alle Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzen sich proaktiv gegen jede Form von Diskriminierung ein.

c) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Ordentliche Mitglieder können nur Parzellenpächter sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung in jeweils gültigen Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung, Ausschlussordnung, Finanzordnung, Wasserordnung, Gemeinschaftsarbeitsordnung und Geschäftsordnung in jeweils gültigen Fassung, obwohl nicht Bestandteil der Satzung, als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

d) Passives Mitglied kann werden, wer ohne Parzellenpacht den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützt. Der Verein kann auch Ehrenmitgliedschaften verleihen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft ist nicht vererb- oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

b) Stirbt das Mitglied, so können seine lebenden Familienangehörigen oder seine Erben den Antrag auf Fortsetzung des Pachtvertrages in Verbindung mit dem Erwerb der Mitgliedschaft stellen. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über den Antrag, ohne dass ein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht.

c) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom geschäftsführenden Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

d) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihm rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-, Pacht- und sonstige Gebührenforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Organe

a) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 6),
  • der geschäftsführende Vorstand (§ 7),
  • der erweiterte Vorstand (§ 8),
  • die Koppelversammlung (§ 9).

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

a) Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:

  • die Jahresmitgliederversammlung,
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung.

b) Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.

c) Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen – die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen betreffen –, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen. Eine einmalige im Geschäftsjahr zu erhebende Umlage darf das Zweifache des Jahresmitgliedsbeitrages jedoch nicht überschreiten.
  • Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
  • Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle und der Ausschüsse.

d) Zur Wahl in ein Amt können nur ordentliche Mitglieder antreten. Bei allen ausgeschriebenen Wahlen innerhalb des Vereins haben kandidierende Mitglieder Anwesenheitspflicht. Ein Fehlen ist nur bei Entschuldigung und triftigem Grund zulässig.

e) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Schriftform (per Brief) und auf der Homepage des Vereins mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Bekanntmachung per E-Mail ist zulässig und ersetzt den Brief.

f) Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Das Stimmrecht kann vom Ehepartner oder einem volljährigen Kind ausgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechts bedarf in jedem Fall einer schriftlich erteilten Vollmacht. Es gelten nur Ja/Nein-Stimmen. Abstimmungen werden geheim abgehalten, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert, entsprechende Mittel sind vorzuhalten.

g) Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

  • eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins,
  • eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
  • eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.

h) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4-Mehrheit bedürfen.

i) Anträge werden in nur behandelt, wenn mindestens einer der Antragstellenden oder ein Bevollmächtigter bei der Versammlung (Koppel-, Mitglieder- und alle weiteren Versammlungen) anwesend ist.

j) Es ist über jede Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser des Protokolls unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

k) Die Mitgliederversammlungen finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über die Zulassung von Gästen hat die Versammlungsleitung zu entscheiden. Gäste dürfen sich nicht an der Diskussion beteiligen, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen anderweitig beschließt.

 

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Landverwalter ist,
  3. dem Rechnungsführer,
  4. dem Wasserbeauftragten.

b) Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung der Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

c) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftliche Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.

d) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gestaffelt gewählt. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer geschäftsführende Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

e) Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschlüsse von rechtlicher und wichtiger Bedeutung gefasst werden sollen.

f) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird ermächtigt, Ausgaben, die nicht im, durch Mitgliederversammlung genehmigten, Jahreshaushalt vorgesehen sind, bis zu einer Höhe von 500 Euro zu tätigen. Wenn bei akuten Notsituationen die Ausgabe eines Betrages, der über 500 Euro hinausgeht, erforderlich ist, muss dies ausdrücklich durch einen Beschluss einer nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die betreffende Notwendigkeit muss der geschäftsführende Vorstand detailliert und umfassend darlegen.

g) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.

h) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Koppelversammlungen ein und leitet sie.

i) Der geschäftsführende Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandssitzungen können auch in der Weise stattfinden, dass alle Vorstandsmitglieder zu einer rein virtuellen Sitzung zusammentreten („Online-Sitzung“) oder einzelne Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („Hybrid-Sitzung“). Es kann auch gestattet werden, dass einzelne Vorstandsmitglieder ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimme spätestens bei Beschlussfassung in Textform abgeben („Fernabstimmung“). Für Beschlüsse, bei denen sie ihre Stimme abgegeben haben, gelten sie als anwesend. Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen. Außerhalb von Versammlungen können Vorstandsbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu einem bei Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzenden Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in Sitzungen. Über die Entlastung des Vorstandes ist auf dessen Antrag in der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.

j) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

k) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Tätigkeitsentschädigung gewährt werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand

a) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Fachberater und den Beisitzer, und zwar:

  • bei 51 bis 100 Mitglieder = 1 Beisitzer
  • bei 101 bis 250 Mitglieder = 2 Beisitzer
  • bei 251 bis 500 Mitglieder = 3 Beisitzer
  • bei 501 bis 1000 Mitglieder = 4 Beisitzer
  • ab 1001 = 5 Beisitzer

b) Der Vorstand kann einen Schriftführer ernennen; er muss ein Mitglied des Vereins sein.

c) Für die Wahl der Beisitzer und des Fachberaters, die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl gelten die Bestimmungen für den geschäftsführenden Vorstand (s. § 7 Punkt d und e).

d) Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Punkt i.

e) Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

f) Ihm obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;
  • die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
  • die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlungen über die Erhebung von Umlagen.

g) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

h) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Sie arbeiten im Auftrage und in der Verantwortung des Vorstandes. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.

i) Im Übrigen gilt § 7.

 

§ 9 Die Koppelversammlung

a) Der Verein besteht aus mehreren Koppeln; jede Koppel hält nach Bedarf – spätestens nach drei Jahren zur Wahl der Koppelvertretung und/oder der Wasservertretung – eine Koppelversammlung ab. Eine Koppelversammlung ist in der Halbzeit der Wahlperiode für die Koppelvertretung für einen Bilanzbericht sowie Anregungen der Mitglieder durchzuführen. Die Koppelrechte sind Bestand der Satzung. Die Einladungen zu Koppelversammlungen hat an alle betroffenen Koppelmitglieder per Aushänge an den betroffenen Koppeln und auf der Homepage zu erfolgen. Die vorgenannte Regelung gilt ebenfalls für außerordentliche Koppelversammlungen. Die Koppelversammlung hat in der Geschäftsstelle stattzufinden. Abstimmungen werden geheim abgehalten, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert, entsprechende Mittel sind vorzuhalten.

b) Koppelversammlungen sind binnen einer Frist von vier Wochen durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen und durchzuführen, sofern 1/10 der Pächter der betroffenen Koppel dies durch einen schriftlichen Antrag fordern.

c) Für jede Koppel wird durch die Koppelversammlung eine Koppelvertretung gewählt. § 7 Punkt d und j gelten sinngemäß. Diese führt die Aufsicht auf der Koppel und vertritt den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Ihren Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand Folge zu leisten.

d) Für jede Koppel wird durch die Koppelversammlung eine Wasservertretung gewählt. § 7 Punkt d und j gelten sinngemäß. Diese ist für die Wasserversorgung zuständig. Weiteres regelt die Wasserordnung.

e) Der Koppelversammlung obliegen:

  • Die Beschlüsse über die Belange der Koppel, d.h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die Ordnung und Gemeinschaftsarbeiten innerhalb der Koppel betreffen;
  • Die Beschlüsse über Erhebung von Umlagen, die die Koppel betreffen. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand.

Die Koppelversammlung nimmt Berichte der Koppelvertretung entgegen und hat das Vorschlagsrecht für bis zu zwei Assistenzkräfte der Koppelvertretung, welche die Arbeit der Koppelvertretung bis zum Ablauf der Wahlperiode unentgeltlich begleiten.

f) Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen.

g) Die Koppelversammlungen werden von dem Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit von der Koppelvertretung einberufen und sind beschlussfähig, wenn entweder der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung die Koppelvertretung anwesend ist. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

h) Die Protokolle werden vom geschäftsführenden Vorstand in Verwahrung genommen.

i) Der geschäftsführende Vorstand und die Koppelvertretung überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Koppelversammlungsbeschlüsse.

j) Die Koppelvertretung führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit, die sie dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich nach beendeter Gemeinschaftsarbeit vorzuzeigen hat. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls ihre Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistungen von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.

k) Der erweiterte Vorstand ist befugt, bei wiederholten Pflichtverletzungen, Straftaten und/oder nicht ordnungsgemäßer Vertretung des Vereins (beispielsweise durch Trunkenheit oder diskriminierendes Verhalten) bzw. unzureichender Mitarbeit seitens der Koppelvertretung und/oder der Wasservertretung diese nach vorheriger schriftlicher Abmahnung abzusetzen. Diese Entscheidung muss bei der nächsten Koppelversammlung zur Kenntnis genommen werden. Des Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand befugt, die fehlende Position kommissarisch zu besetzen, um Versorgungslücken vorzubeugen. Innerhalb von drei Monaten nach Absetzen der Koppelvertretung oder der Wasservertretung ist eine Koppelversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen. Abgesetzte Koppelvertretung und Wasservertretung dürfen sich für nächste drei Jahre nicht zur Wiederwahl stellen.

l) Koppelvertreter und Wassermänner erkennen durch Unterschrift beim Amtsantritt die Rechte und Pflichten, die mit dem Amt verbunden sind; bei Verweigerung der Unterschrift ist der Amtseintritt nicht möglich.

m) Die Koppelvertretung hat die Pflicht, die Informationstafel zu pflegen. Im Rahmen der Informationspflicht müssen die Tafel folgende Informationen erhalten: Name der Koppel, Karte und Standort der Koppel, Name der Koppelvertretung, telefonische Erreichbarkeit der Koppelvertretung (hierfür kann der Verein eine Telefonnummer bereitstellen), schriftliche Erreichbarkeit der Koppelvertretung (ersatzweise via Geschäftsstelle), Kontaktinformationen Wasservertretung, Kontaktinformationen Wasserbeauftragter, Kontaktinformationen geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand, Kontaktmöglichkeiten Schiedsstelle.

 

§ 10 Wasserversorgungsgemeinschaft

a) Die Wasserversorgungsgemeinschaft ist Teil des Vereins. Die Wasserversorgungsgemeinschaft wird aus Mitgliedern, die Pächter einer Parzelle, die an einen Hauptwasserzähler der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen ist, gebildet. Pächter mit 2 oder mehr Parzellen sind nur einmal Mitglied der Wasserversorgungsgemeinschaft. Ein Austritt aus der Wassergemeinschaft ist ausgeschlossen.

b) Externe Anlieger können ebenfalls der Wasserversorgungsgemeinschaft angehören. Sie sind passive Mitglieder des Vereins. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Pächter des Vereins.

c) Näheres regelt die Finanzordnung und die Wasserordnung.

 

§ 11 Die Schiedsstelle

a) Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Die Schiedsstelle ist nicht für Fragen die Ausschlussordnung § 1 Ziff. 3 a und b betreffend zuständig.

b) Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern und einem Vertreter, die von der Jahresmitgliederversammlung alljährlich zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

c) Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

d) Jede Partei stellt zur Anhörung einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist, aber ordentliches Vereinsmitglied sein muss und nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören darf. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen, sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der erweiterte Vorstand zu dem Streit anzuhören.

e) Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.

f) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben.

g) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

h) Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

i) Im Übrigen ist § 4 Punkt c) dieser Satzung anzuwenden.

 

§ 12 Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung der Stadt Kiel aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom erweiterten Vorstand oder der Koppelversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten in Höhe von 6 Stunden jährlich zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Ein Mitglied, das an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat eine Ersatzperson zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu bezahlen. Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit ist in der Finanzordnung festgelegt. Diese Ausgleichszahlung sollte die Ausnahme darstellen. Weiteres regelt die Gemeinschaftsarbeitsordnung.

b) Einsicht in die Dokumentation der Gemeinschaftsarbeit der jeweiligen Koppel ist dem Pächter jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand zu gewähren.

c) Mitglieder haben jederzeit Einsichtsrecht in das Zustandsprotokoll, welches die eigene Pachtsache betrifft.

d) Koppelangehörige haben das Recht, bei begründeten Zweifel in der Sache selbst, die Koppelvertretung in Begehungen, Bewertungen usw. abzulehnen und diese Vorgänge mit einer von erweiterten Vorstand gewählten Vereinsvertretung oder einer vom Pächter angerufenen unabhängigen Schiedsperson mit einer Vertretung der Landverwaltung durchzuführen.

e) Grundsätzlich hat die Koppelvertretung nicht das Recht, den privaten Aufenthalt von Pächter auf der Parzelle zu stören oder zu unterbrechen, sofern keine Akutsituation (Notfall) vorliegt.

 

§ 13 Gartenordnung

Als Grundlage für die Gartenordnung gilt die Gartenordnung der Stadt Kiel in der jeweils gültigen Fassung. Einsatz jeglichen chemischen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln (Herbizide) sowie von schädlichen Salzen in jeglicher Form ist untersagt.

 

§ 14 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

a) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese Beiträge beschließt die Jahresmitgliederversammlung und sie werden in der Finanzordnung dokumentiert.

b) Beitrags-, Pacht-, Wassergeld- und Umlagezahlungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und werden in der Jahresrechnung ausgewiesen.

c) Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

d) Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist bargeldlos abzuwickeln.

e) Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

f) Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Vereinsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein soll. Sie sind selbstständig für das Ansetzen der Termine zuständig. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom geschäftsführenden Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle gewünschten Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist.

g) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Punkt i) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 16 Satzungsänderungen

a) Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Punkt g festgesetzter Mehrheit beschließen.

b) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderung oder Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.

 

§ 17 Auflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

b) Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Punkt g).

c) Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige erweiterte Vorstand abberufen.

d) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

e) Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzumelden und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

f) Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen.

 

§ 18 Datenschutz

a) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. Landesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung werden vom Verein eingehalten.