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Unsere Satzung

Stand: 26.05.2023

Gliederung

Präambel
§1 Name, Sitz, Rechtsform
§2 Zweck, Aufgaben und Ziel des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Organe
§6 Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
§8 Der erweiterte Vorstand
§9 Die Anlagenversammlung
§10 Wasserversorgungsgemeinschaft
§11 Die Schiedsstelle
§12 Besondere Pflichten der Mitglieder
§13 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
§14 Geschäftsjahr
§15 Satzungsänderung
§16 Austritt aus der übergeordneten Organisation
§17 Auflösung
§18 Datenschutz

 
Präambel

Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in weiblicher und männlicher Form.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden-Süd e.V.
    hat seinen Sitz in Kiel und umfasst den Gemeindebereich von Kiel.
  2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Kiel der Kleingärtner e. V.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nr. VR 1555 KI eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechtes.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Naturverbundenheit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

  1. Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Land anzupachten und zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten.
  3. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
  4. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
  5. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) .
  6. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen.
  7. In Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesbund herausgegebenen Richtlinien zu gestalten. Nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen.
  8. Für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z. Zt. Amt für Ländliche Räume) in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich ihren Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung, Ausschlussordnung, Finanzordnung und Geschäftsordnung, obwohl nicht Bestandteil der Satzung, als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererb- oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihm rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-, Pacht- und sonstige Gebührenforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§6),
  2. Vorstand (§7),
  3. der erweiterte Vorstand (§8),
  4. die Anlagenversammlung (§9)
 
§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:
die Jahresmitgliederversammlung,
die außerordentliche Mitgliederversammlung

2) Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.

3) Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen – die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen betreffen - , Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen. Eine einmalige im Geschäftsjahr zu erhebende Umlage darf das Zweifache des Jahresmitgliedsbeitrages jedoch nicht überschreiten.
  4. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle und der Ausschüsse.

4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen ergehen durch Bekanntmachungen, deren Veröffentlichungsformen vom Vorstand nach eigenem Ermessen bestimmt werden, rechtlich zulässig sind und in die Satzung eingefügt werden, mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushänge auf den Info-Tafeln in den jeweiligen Anlagen, in Schriftform und der Homepage des Vereins.

5) Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen: Es gelten nur Ja – Nein Stimmen.

6) Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

  1. eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der übergeordneten Organisation und bei Auflösung des Vereins,
  2. eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,
  3. eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.

7) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3- oder 3/4-Mehrheit bedürfen.

Es ist über jede Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser des Protokolls unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Landverwalter ist,
    c. dem Rechnungsführer
    Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
  2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie andere Personen schriftliche Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
    Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschlüsse von rechtlicher und wichtiger Bedeutung gefasst werden sollen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.
  6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die Anlagenversammlungen ein und leitet sie.
  7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
  8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
  9. In den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein, und zwar in der unter Ziffer 1) angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten und die Ersatzdelegierten von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Tätigkeitsentschädigung gewährt werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
 
§ 8 Der erweiterte Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern, und zwar

bei 51 bis 100 Mitglieder = 1 Beisitzer
bei 101 bis 250 Mitglieder = 2 Beisitzer
bei 251 bis 500 Mitglieder = 3 Beisitzer
bei 501 bis 1000 Mitglieder = 4 Beisitzer
ab 1001 = 5 Beisitzer

Bei einer Mitgliederzahl bis 50 Mitgliedern werden keine Beisitzer gewählt; insoweit nimmt der Vorstand die Aufgaben des erweiterten Vorstandes wahr.
Für die Wahl der Beisitzer, die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. §7 Nr.3).

2) Hat der Verein einen Fachberater, so ist er beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Hat der Verein einen Wasserbeauftragten, so ist er beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3) Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Für die Einladung gilt §7 Nr.7 Satz 2.

4) Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen.
Ihm obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;
  • die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
  • die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlungen über die Erhebung von Umlagen.

5) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Im Übrigen gilt §7 Nr.7 Satz 4-6. §7 Nr.8 und Nr.10 gilt entsprechend.

 
§ 9 Die Anlagenversammlung
  1. Bewirtschaftet der Verein mehrere Gartenanlagen (Koppeln, Kolonien), hält jede Anlage nach Bedarf – spätestens nach drei Jahren zur Wahl des Koppelobmannes – eine Anlagenversammlung ab.
    Für jede Gartenanlage wird durch die Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. §7 Ziffer 3 und 10 gelten sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute gewählt werden.
  2. Der Anlagen Versammlung obliegen:
    · Die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die Ordnung und Gemeinschaftsarbeiten innerhalb der Anlage betreffen;
    · Die Beschlüsse über Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand.
  3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen.
  4. Die Anlagenversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit vom Obmann einberufen und sind beschlussfähig, wenn entweder der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Obmann anwesend ist. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
  5. Die Protokolle werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
  6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenversammlungsbeschlüsse.
  7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistungen von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist §11 der Satzung zu beachten.
 
§10 Wasserversorgungsgemeinschaft
  1. Die Wasserversorgungsgemeinschaft ist Teil des Vereins. Die Wasserversorungsgemeinschaft wird aus Mitgliedern, die Pächter einer Parzelle, die an einen Hauptwasserzähler der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen ist, gebildet. Pächter mit 2 oder mehr Parzellen sind nur einmal Mitglied der Wasserversorgungsgemeinschaft.
  2. Externe Anlieger können ebenfalls der Wasserversorgungsgemeinschaft angehören. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Pächter des Vereins.
  3. Näheres regelt die Finanzordnung und die Wasserordnung. Die nachfolgenden Nummerierungen werden aktualisiert.
 
§ 11 Die Schiedsstelle
  1. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Die Schiedsstelle ist nicht für Fragen die Ausschlussordnung §1 Ziff. 3 a) und b) betreffend zuständig.
  2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit Vertretern, die von der Jahreshauptversammlung alljährlich zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
  3. Jede Partei stellt zur Anhörung einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist, aber Vereinsmitglied sein muss und nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören darf. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen, sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit anzuhören.
  4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
  5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben.
  6. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner schriftlichen Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.
  8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  9. Im Übrigen ist §4 Ziff. 3 dieser Satzung anzuwenden.
 
§ 12 Besondere Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen.

 
§ 13 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese Beiträge beschließt die Jahresmitgliederversammlung und werden in der Finanzordnung dokumentiert.
    Beitrags-, Pacht-, Wassergeld- und Umlagezahlungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und werden in der Jahresrechnung ausgewiesen.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
  4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung).
  5. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein soll. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle gewünschten Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter dem Vorstand vorzulegen ist.
  6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
 
§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 
§ 15 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in §6 Nr.6a festgesetzter Mehrheit beschließen.
  2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderung oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
 
§ 16 Austritt aus der übergeordneten Organisation
  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (s. §6 Ziff. 6a).
  3. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  4. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Sie ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls mitzuteilen.
 
§ 17 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§6 Nr.6a).
  3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
  4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzumelden und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
  7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den übergeordneten Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtlicher Akten, Kassenbücher, Belege und sonstigen Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§47 ff. des BGB zu beachten.
  10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
 
§18 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. Landesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung werden vom Verein eingehalten.

Kiel, im Mai 2023