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Gemeinschaftsarbeitsordnung

  1. Zur Gemeinschaftsarbeit in Höhe von sechs Stunden jährlich ist jeder Pächter gemäß Satzung und BKleinG verpflichtet. Mit der Jahresrechnung wird von jedem aktiven Mitglied eine Vorauszahlung in Höhe von 72,00 EUR (entsprechend sechs Stunden) erhoben. Nach nachweislich verrichteten Gemeinschaftsarbeit wird diese Vorauszahlung mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Für die Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.

  2. Alle notwendigen Arbeiten in einer Anlage fallen unter die Gemeinschaftsarbeit. Dazu gehören unter anderem die Pflegearbeiten am Begleitgrün, sofern diese nicht Sache eines einzelnen Pächters sind. Hierfür zählen unter anderem:
  1. Rasenmähen: regelmäßiges Mähen der Rasenflächen auf dem Vereinsgelände;
  2. Unkrautbekämpfung: Entfernen von Unkraut auf Wegen, Gemeinschaftsflächen und nicht verpachteten Parzellen;
  3. Hecken schneiden: Pflege der Hecken und Sträucher auf Wegen und nicht verpachteten Parzellen;
  4. Anlegen, Reparaturen und Pflege der Wege, Parkplätze und Zäune auf dem Gelände;
  5. Reparaturen und Pflege von Wasserleitungen unter Anweisung zuständigen Wassermänner;
  6. Aufräumen und Pflege nicht verpachteten Parzellen;
  7. Pflanzen von Blumen und Bäumen auf Gemeinschaftsflächen;
  8. Organisation der Mülltrennung und Entsorgung von Abfällen auf Wegen, Gemeinschaftsflächen und nicht verpachteten Parzellen;
  9. Veranstaltungen und Feste: Organisation und Durchführung von Festen;
  10. Austausch von Wissen: Workshops oder Infoveranstaltungen zu Gartenbau, Pflanzungen usw.
  1. Gemeinschaftsarbeiten werden durch die Koppelvertreter nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand und/oder durch den erweiterten Vorstand beschlossen. Die jeweiligen (6) feste Termine werden bis Ende November des Vorjahres vom erweiterten Vorstand in Absprache mit den Koppelvertretern festgelegt und rechtzeitig per Koppelaushang in den Anlagen und /oder auf der Website und Social Media des Vereines veröffentlicht.

  2. Die Koppelvertreter und/oder der erweiterte Vorstand führen jeweils eine Liste, in der alle Teilnehmer mit den geleisteten Stunden und deren Tätigkeiten aufgeführt werden. Die Listen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich nach Abschluss der Gemeinschaftsarbeit vorzulegen.

  3. Bei einer Verhinderung hat jeder Pächter eine volljährige Ersatzperson zu stellen. Nimmt ein Pächter nicht selbst oder durch eine Ersatzperson an der Gemeinschaftsarbeit teil, so hat dieser die zu leistenden Arbeitsstunden in Form einer finanziellen Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist in der Finanzordnung festgelegt. Bei einer Verhinderung der Teilnahme an einer Gemeinschaftsarbeit besteht die Möglichkeit von Ersatzterminen oder Ableistung der Arbeit außerhalb der Gemeinschaftsarbeitstermine in Absprache mit dem Vorstand und den entsprechenden Koppelvertreter.

  4. Entschädigung für Gemeinschaftsarbeitsstunden, die über den Umfang von 6 Stunden hinaus errichtet werden, wird bei der nächsten Rechnung mit dem Pachtzins oder sonstigen zu zahlenden Gebühren verrechnet.

  5. Eine Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit kann in zu begründenden Ausnahmefällen (z.B. ernsthafte Krankheit / hohes Alter) vom geschäftsführenden Vorstand erteilt werden. Grundsätzlich sind Mitglieder über 80 und/oder mit einem Schwerbehindertenausweis von der Gemeinschaftsarbeit befreit.