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Unsere Finanzordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Kleingärtnervereins Kiel-Gaarden-Süd e. V., nachfolgend Verein genannt, gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB zu tätigen.

 

§ 2 Grundsatz

1. Der Verein wurde auf der Grundlage seiner Satzung als gemeinnützig anerkannt und mit der Registernummer 1555 KI im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel registriert.

2. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 Zeichnungsberechtigt

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des Finanzplanes sind berechtigt:

  • Der Vorsitzende
  • Der erste Landverwalter (der stellvertretende Vorsitzende)
  • Der Rechnungsführer
  • Der Wasserbeauftragter

 

§ 4 Konto- und Kassenvollmacht

Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto des Vereins sind nur gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 5 Verpflichtungsermächtigung

1. Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des Finanzplanes Verwendung- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier keine Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

 

§ 6 Haushaltsplan

1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
2. Der Haushaltsplan wird vom Rechnungsführer bis zum 01.02. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr erstellt.
3. Der geschäftsführende Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
4. Überschreitungen von einzelnen Titeln des Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 7 Finanzierung des Vereins

1. Einnahmen dienen zur Finanzierung des Vereins, entsprechend der Satzung des Vereins.
2. Einnahmen des Vereins sind:
a. Aufnahmegebühr
b. Mitgliedsbeiträge
c. Umlage Gemeinschaftsarbeit
d. Spenden (Geld-, Sach- und Dienstleistungsspenden)
e. Sponsoring (vertragliche Vereinbarung)
f. Pachten (als durchlaufende Gelder)
g. Wassergeld (als durchlaufende Gelder)

 

§ 8 Gebühren

1. Mit der Aufnahme in den Verein werden Gebühren fällig. Dies sind für
a. Aufnahme in den Verein 65,00 EUR
b. Umschreibung eines Gartens 50,00 EUR
c. Kaution 200,00 EUR (innerhalb zwei Monaten zurückzuzahlen bei ordnungsgemäßen Zurückgeben der Parzelle, wenn alle anfallenden Gebühren bereits beglichen sind)

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1) Bei Aufnahme in den Verein, sowie mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Dies sind:
a. für den 1. Garten 65,00 EUR
b. für den 2. Garten 45,00 EUR
c. für jeden weiteren Garten 25,00 EUR
2) Für Fälligkeit, Mahnwesen und Zahlungsregelungen gelten die §§ 13 bis 16 dieser Finanzordnung.

 

§ 10 Pachten

1) Der Verein erhebt für den an das Mitglied verpachteten Garten eine Pacht, die sich nach der Größe der Parzelle richtet und entsprechend der Pachthöhe, die vom Generalverpächter vorgegeben ist, je Quadratmeter ergibt.
2) Dem Mitglied wird die zu zahlende Pacht zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt.
3) Für Fälligkeit, Mahnwesen und Zahlungsregelungen gelten die §§ 13 bis 16 dieser Finanzordnung.

 

§ 11 Wassergeld

1) Die Wassergeldsumme teilt sich nach:
a) dem Verbrauch, der von der in der gepachteten Parzelle eingebauten Wasseruhr angezeigt wird,
b) der Umlage für Differenzen zwischen der Hauptwasseruhr des öffentlichen Wasserversorgers und der Summe der in den Parzellen an den dort eingebauten Uhren abgelesenen Verbräuche,
c) dem Grundpreis für den Hauptzähler der jeweiligen Wassergemeinschaft.
2) Dem Mitglied wird die zu zahlende Wassergeldsumme zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt.
3) Für Fälligkeit, Mahnwesen und Zahlungsregelungen gelten die §§ 13 bis 16 dieser Finanzordnung.

 

§ 12 Gemeinschaftsarbeit

a. Eine Stunde Gemeinschaftsarbeit wird mit 12,00 EUR verrechnet; jedes aktive Mitglied ist laut Gemeinschaftsarbeitsordnung zur unentgeltlichen Verrichtung von insgesamt sechs Stunden verpflichtet. Jedes aktive Mitglied zahlt mit der Jahresrechnung als Vorauszahlung 72,00 EUR (entspricht sechs Stunden). Diese Vorauszahlung wird nach nachweislich verrichteten Gemeinschaftsarbeit mit der nächsten Rechnung verrechnet und sind auf der Rechnung ausgewiesen. Alle weiteren nachweislich verrichteten Stunden werden vom Vorstand am Ende des Jahres mit der nächsten Rechnung verrechnet und sind auf der Rechnung ausgewiesen. Die zu auszahlende Summe wird auf 840 EUR im Jahr begrenzt, was der Ehrenamtspauschale entspricht.
b. Teilnahme an besonderen Aktionen, die keine einzelnen Koppeln, sondern das gesamte Verein betreffen, können vom Vorstand im Laufe des Jahres ausbezahlt werden.
c. Für Fälligkeit, Mahnwesen und Zahlungsregelungen gelten die §§ 13 bis 16 dieser Finanzordnung.

 

§ 13 Fälligkeit

Die Jahresrechnung für Pacht, Beiträge, Umlagen und sonstige Forderungen wird in der Regel bis zum 30.01. eines jeden Jahres erstellt und den Mitgliedern zugestellt.
Die ausgewiesenen Forderungen sind jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig.
Mit Ablauf des Fälligkeitstermins tritt bei nicht vollständiger Zahlung Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften ein.

 

§ 14 Mahnwesen

Erfolgt nach Eintritt des Verzugs kein vollständiger Zahlungsausgleich, wird das Mitglied gemahnt.
Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.
Befindet sich ein Pächter mit mindestens einem Vierteljahr Pacht in Verzug, erfolgt eine Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von zwei Monaten.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein vollständiger Ausgleich, kann der Vorstand die Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschließen.
Nach erfolgloser Mahnung kann die Beitreibung der Forderung einem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister übertragen werden. Alle dadurch entstehenden gesetzlichen Kosten sind vom Mitglied zu tragen.

 

§ 15 Ratenzahlungen

In begründeten Ausnahmefällen kann dem Mitglied auf schriftlichen Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden.

Für jede Ratenzahlungsvereinbarung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.

Die Ratenzahlungsvereinbarung bedarf der Textform und hat insbesondere zu enthalten:

  • die Gesamthöhe der Forderung
  • die Höhe und Anzahl der Raten
  • die jeweiligen Fälligkeitstermine
  • die Dauer der Vereinbarung

Gerät das Mitglied mit einer Rate in Verzug, wird die gesamte noch offene Restforderung sofort fällig.

Eigenmächtige Teilzahlungen ohne abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung gelten als nicht fristgerechte Zahlung.

Nach Eintritt der sofortigen Fälligkeit gelten die Regelungen des §11 entsprechend.

 

§ 16 Mitteilungspflicht und Zugang

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine aktuelle Anschrift sowie eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Änderungen der Anschrift oder der Kontaktdaten sind dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Rechnungen, Mahnungen und sonstige Schriftstücke gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.
Der Nichtzugang entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung.
Erfolgt ein Nichtzugang aufgrund einer unterlassenen Mitteilung über eine Adressänderung, geht dies zu Lasten des Mitglieds.

 

§ 17 Spenden und Sponsoring

1) Als gemeinnütziger Verein ist der Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden Süd e. V. berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Spendenbestätigungen auszugeben.
2) Die Spenden müssen nachweisbar und entsprechend dem gemeinnützigen Zwecke des Vereins zum Einsatz gebracht werden.

 

§ 18 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr ist bargeldlos über das Konto des Vereins abzuwickeln.
2. Auszahlung von Gutschrift für Gemeinschaftsarbeit, Aufwandsentschädigung für Vorstand, Koppel- und Wasservertreter und Erstattung der Materialkosten dürfen nur überwiesen und nicht bar ausgezahlt werden, um Transparenz zu gewahren.
3. Jedes Mitglied hat bei Änderung der Bankverbindung eine Mitteilungspflicht an den Vorstand zu leisten, sofern es die Einwilligung zur Einzugsermächtigung an den Verein erteilt hat.

 

§ 19 Verwaltung der Finanzmittel

1) Der Rechnungsführer, in seiner Abwesenheit der erste Vorsitzende ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Alle Ein- und Auszahlungen erfolgen bargeldlos.
2) Zahlungen werden durch den Rechnungsführer nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung stehen.

 

§ 20 Vergütung

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Organmitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Vergütung (§ 612 BGB). Die Höhe der Gesamtvergütung ist im Wirtschaftsplan zu verankern. Über deren individuelle Höhe beschließt der Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 21 Tätigkeitsentschädigungen von Organmitgliedern

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird folgenden Organmitgliedern eine Tätigkeitsentschädigung gezahlt:

Funktion / AnlassEntschädigung
Vorsitzender 175,00 EUR / Monat
Erster Landverwalter(Stellv. Vorsitzender) 350,00 EUR / Monat
Rechnungsführer 175 EUR/ Monat
Schriftführer 175,00 EUR / Monat
Wasserbeauftragter 175,00 EUR / Monat
Sitzungsgeld 12,00 EUR / Teilnehmer einer Vorstandssitzung oder Sitzung des erweiterten Vorstandes
Koppelobmann 3,00 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes
Koppelobmann 10,00 EUR für Übergabeprotokoll bei erfolgreichen Umpachtung/ Neuverpachtung
Wassermann 4,00 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes
Sitzung der Revisoren: 40,00 EUR/Tag
Sitzung der Schiedsstelle: 40,00 EUR/Tag
 
§ 22 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Finanzplanes und im Vergleich mit diesem nachzuweisen. Der Jahresabschluss hat eine Vermögensübersicht des Vereins zu enthalten. Im Bericht zur Jahresabrechnung sind die Entwicklung der Finanzverhältnisse und mögliche Ausblicke darzustellen. Den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfern muss Gelegenheit gegeben werden, alle Kassenunterlagen eingehend zu prüfen und notwendige Klärungen herbeizuführen.

 

§ 23 Kassenprüfung

Die Revisoren, davon einer mit grundlegenden Kenntnissen im Rechnungswesen, werden analog dem Vorstand, in einer Jahresmitgliederversammlung gewählt oder wiedergewählt. Sie müssen bei der Wahl anwesend sein. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen keinerlei Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern haben, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Revision erfolgt halbjährlich. Die Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf die sachgerechte und zweckmäßige Verwendung der Gelder. Der Umfang der Prüfung wird von den Revisoren bestimmt. Die Belegprüfung erfolgt stichprobenartig. Eine umfassende Prüfungspflicht ist nicht vorgesehen. Der Revisor erstellt einen Bericht für die folgende Jahresmitgliederversammlung.

 

§ 24 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen und Buchhaltungsfragen, die nicht in dieser Finanzordnung geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände ganz oder teilweise unwirksam oder nicht einklagbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände nicht berührt. Es soll anstelle der unwirksamen Klausel eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand: 09.04.2026

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