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Ausschlussordnung

§ 1

1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.

2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von Ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Gartenparzelle, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen.
3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • das Vereinsmitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;
  • das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Pachtzinses, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, zwei Monate im Verzug ist; es gilt die in §9 Ziff. 2 der Finanzordnung festgelegte Zahlungsfrist;
  • das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemäß bewirtschaftet;
  • das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten zur Nutzung überlässt;
  • das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
  • das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen errichtet, deren Abwässer über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig;
  • das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwandabzug;
  • das Vereinsmitglied an den Gemeinschaftsarbeiten, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;
  • das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;
  • das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen andere Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

§2
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, die Schiedsstelle gem. §11 der Satzung anzurufen.

§3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft, indem sie dem Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag, die zum Beschluss des Vorstandes geführt hat und trifft die notwendigen Feststellungen.

§4
1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

§5
1. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

§6
1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle und im Vorstand des Kreisverbandes in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich protokollarisch festgelegt werden.
2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

§7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Frist nicht eingelegt wurde.

§8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

§9

Das ausgeschlossenen Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muß, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächstzulässigen Termin gekündigt und die Genehmigung zur Kündigung bei der zuständigen Kleingartenspruchstelle beantragt wird.

Anmerkung:
Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Festsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.

§10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

 

Stand: Oktober 2013