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Unsere Finanzordnung

Gliederung

§1 Geltungsbereich
§2 Grundsatz
§3 Zeichnungsberechtigt
§4 Konto- und Kassenvollmacht
§5 Verpflichtungsermächtigung
§6 Haushaltsplan
§7 Finanzierung des Vereins
§8 Gebühren
§9 Mitgliedsbeitrag
§10 Gemeinschaftsarbeit
§11 Spenden und Sponsoring
§12 Pachten
§13 Wassergeld
§14 Zahlungsverkehr
§15 Verwaltung der Finanzmittel
§16 Vergütung
§17 Tätigkeitsentschädigungen von Organmitgliedern
§18 Jahresabschluss
§19 Kassenprüfung
§20 Schlussbestimmung
§21 Salvatorische Klausel

§1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Kleingärtnervereins Kiel-Gaarden-Süd e. V., nachfolgend Verein genannt, gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB zu tätigen.

 
§2 Grundsatz
  1. Der Verein wurde auf der Grundlage seiner Satzung als gemeinnützig anerkannt und mit der Registernummer 1555 KI im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel registriert.
  2. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§3 Zeichnungsberechtigt

 Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des Finanzplanes sind berechtigt:

  • Der Vorsitzende
  • Der erste Landverwalter (der stellvertretende Vorsitzende)
  • Der zweite Landverwalter
 
§4 Konto- und Kassenvollmacht

Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto des Vereins sind nur gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 
§5 Verpflichtungsermächtigung
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des Finanzplanes Verwendung- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier keine Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.
 
§6 Haushaltsplan
  1.  Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
  2. Der Haushaltsplan wird vom ersten Landverwalter bis zum 01.02. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr erstellt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
  4. Überschreitungen von einzelnen Titeln des Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
 
§7 Finanzierung des Vereins
  1. Einnahmen dienen zur Finanzierung des Vereins, entsprechend der Satzung des Vereins.
  2. Einnahmen des Vereins sind:
    a. Aufnahmegebühr
    b. Mitgliedsbeiträge
    c. Umlage Gemeinschaftsarbeit
    d. Spenden (Geld-, Sach- und Dienstleistungsspenden)
    e. Sponsoring (vertragliche Vereinbarung)
    f. Pachten (als durchlaufende Gelder)
    g. Wassergeld (als durchlaufende Gelder)
 
§8 Gebühren
  1.  Mit der Aufnahme in den Verein werden Gebühren fällig. Dies sind für
    a. Aufnahme in den Verein 60,00 EUR
    b. Umschreibung eines Gartens 50,00 EUR
    c. Kaution 200,00 EUR (zurückzuzahlen bei ordnungsgemäßen Zurückgeben der Parzelle)
 
§9 Mitgliedsbeitrag

1) Bei Aufnahme in den Verein, sowie mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Dies sind:
a. für den 1. Garten 65,00 EUR
b. für den 2. Garten 45,00 EUR
c. für jeden weiteren Garten 25,00 EUR

2) Die Beiträge werden am 31.01. jeden Jahres fällig. Dazu wird im Vorfeld durch den Vorstand eine Beitragsrechnung erstellt.

3) Kann zwei Wochen nach dem Zahlungsziel kein oder ein nicht vollständiger Geldeingang ermittelt werden, wird das Mitglied gemahnt, wobei eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben wird. Kann nach weiteren zehn Tagen immer noch kein oder ein nicht vollständiger Geldeingang ermittelt werden, wird das Mitglied unter Androhung des Ausschlusses erneut gemahnt, wobei eine weitere Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben wird. Kann nach weiteren vierzehn Tagen immer noch kein oder ein nicht vollständiger Geldeingang ermittelt werden, wird der Fall an die zuständige Inkasso-Firma weitergeleitet. Alle Kosten, die dadurch entstehen, sind durch den Pächter zu tragen.

4) In begründeten Fällen werden Mitgliedern für ihre finanziellen Verpflichtungen Ratenzahlungen ermöglicht. Ein Antrag auf die Ratenzahlung muss spätestens bis zu Zahlungsziel gestellt werden. Die Raten müssen in Beträgen gezahlt werden, die der Gesamtsumme angemessen sind. Bei zweimaligen Nichteinhalten der Raten folgt eine Kündigung wie bei allen anderen Schulden. Eigenmächtige Teilung des Rechnungsbetrages in Raten ohne schriftlichen Ratenvertrag ist nicht erlaubt und gilt als nicht gezahlte Rechnung.

 
§10 Gemeinschaftsarbeit
  1. Eine Stunde Gemeinschaftsarbeit wird mit 12,00 EUR verrechnet; jedes aktive Mitglied ist laut Gemeinschaftsarbeitsordnung zur unentgeltlichen Verrichtung von insgesamt sechs Stunden verpflichtet. Jedes aktive Mitglied zahlt mit der Jahresrechnung als Vorauszahlung 72,00 EUR (entspricht sechs Stunden). Diese Vorauszahlung wird nach nachweislich verrichteten Gemeinschaftsarbeit mit der nächsten Rechnung verrechnet und sind auf der Rechnung ausgewiesen. Alle weiteren nachweislich verrichteten Stunden werden vom Vorstand am Ende des Jahres mit der nächsten Rechnung verrechnet und sind auf der Rechnung ausgewiesen. Die zu auszahlende Summe wird auf 870 EUR im Jahr begrenzt, was der Ehrenamtspauschale entspricht.
  2. Teilnahme an besonderen Aktionen, die keine einzelnen Koppeln, sondern das gesamte Verein betreffen, können vom Vorstand im Laufe des Jahres ausbezahlt werden.
  3. Für die Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.
 
§11 Spenden und Sponsoring

1) Als gemeinnütziger Verein ist der Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden Süd e. V. berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Spendenbestätigungen auszugeben.

2) Die Spenden müssen nachweisbar und entsprechend dem gemeinnützigen Zwecke des Vereins zum Einsatz gebracht werden.

 
§12 Pachten

1) Der Verein erhebt für den an das Mitglied verpachteten Garten eine Pacht, die sich nach der Größe der Parzelle richtet und entsprechend der Pachthöhe, die vom Generalverpächter vorgegeben ist, je Quadratmeter ergibt.

2) Dem Mitglied wird die zu zahlende Pacht zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt. Für Fälligkeit und die Zahlung gelten die gleichen Regelungen wie für den Mitgliedsbeitrag.

 
§13 Wassergeld
  1. Die Wassergeldsumme teilt sich nach:
    a) dem Verbrauch, der von der in der gepachteten Parzelle eingebauten Wasseruhr angezeigt wird,
    b) der Umlage für Differenzen zwischen der Hauptwasseruhr des öffentlichen Wasserversorgers und der Summe der in den Parzellen an den dort eingebauten Uhren abgelesenen Verbräuche,
    c) dem Grundpreis für den Hauptzähler der jeweiligen Wassergemeinschaft.
  2. Dem Mitglied wird die zu zahlende Wassergeldsumme zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt. Für Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.
 
§14 Zahlungsverkehr
  1. Der gesamte Zahlungsverkehr ist bargeldlos über das Konto des Vereins abzuwickeln.
  2. Auszahlung von Gutschrift für Gemeinschaftsarbeit, Aufwandsentschädigung für Vorstand, Koppel- und Wasservertreter und Erstattung der Materialkosten dürfen nur überwiesen und nicht bar ausgezahlt werden, um Transparenz zu gewahren.
  3. Jedes Mitglied hat bei Änderung der Bankverbindung eine Mitteilungspflicht an den Vorstand zu leisten, sofern es die Einwilligung zur Einzugsermächtigung an den Verein erteilt hat.
 
§15 Verwaltung der Finanzmittel

1) Der erste Landverwalter ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Alle Ein- und Auszahlungen erfolgen bargeldlos.

2) Zahlungen werden durch den ersten Landverwalter nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung stehen.

 
§16 Vergütung

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Organmitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Vergütung (§ 612 BGB). Die Höhe der Gesamtvergütung ist im Wirtschaftsplan zu verankern. Über deren individuelle Höhe beschließt der Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

 
§17 Tätigkeitsentschädigungen von Organmitgliedern

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird folgenden Organmitgliedern eine Tätigkeitsentschädigung gezahlt:

Vorsitzender 175,00 EUR / Monat
Erster Landverwalter(Stellv. Vorsitzender) 350,00 EUR / Monat

Zweiter Landverwalter 175 EUR/ Monat
Schriftführer 175,00 EUR / Monat
Wasserbeauftragter 175,00 EUR / Monat
Sitzungsgeld 12,00 EUR / Teilnehmer einer Vorstandssitzung oder Sitzung des erweiterten Vorstandes
Koppelobmann 3,00 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes

Koppelobmann 10,00 EUR für Übergabeprotokoll bei erfolgreichen Umpachtung/ Neuverpachtung
Wassermann 4,00 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes
Sitzung der Revisoren: 40,00 EUR/Tag
Sitzung der Schiedsstelle: 40,00 EUR/Tag

 
§18 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Finanzplanes und im Vergleich mit diesem nachzuweisen. Der Jahresabschluss hat eine Vermögensübersicht des Vereins zu enthalten. Im Bericht zur Jahresabrechnung sind die Entwicklung der Finanzverhältnisse und mögliche Ausblicke darzustellen. Den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfern muss Gelegenheit gegeben werden, alle Kassenunterlagen eingehend zu prüfen und notwendige Klärungen herbeizuführen.

 
§ 19 Kassenprüfung

Die Revisoren, davon einer mit grundlegenden Kenntnissen im Rechnungswesen, werden analog dem Vorstand, in einer Jahresmitgliederversammlung gewählt oder wiedergewählt. Sie müssen bei der Wahl anwesend sein. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen keinerlei Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern haben, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Revision erfolgt halbjährlich. Die Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf die sachgerechte und zweckmäßige Verwendung der Gelder. Der Umfang der Prüfung wird von den Revisoren bestimmt. Die Belegprüfung erfolgt stichprobenartig. Eine umfassende Prüfungspflicht ist nicht vorgesehen. Der Revisor erstellt einen Bericht für die folgende Jahresmitgliederversammlung.

 
§20 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen und Buchhaltungsfragen, die nicht in dieser Finanzordnung geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 
§21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände ganz oder teilweise unwirksam oder nicht einklagbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände nicht berührt. Es soll anstelle der unwirksamen Klausel eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen am nächsten kommt.


Stand: 25.1.25