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Unsere Finanzordnung

Gliederung

§1 Geltungsbereich
§2 Grundsatz
§3 Zeichnungsberechtigt
§4 Konto- und Kassenvollmacht
§5 Verpflichtungsermächtigung
§6 Haushaltsplan
§7 Finanzierung des Vereins
§8 Gebühren
§9 Mitgliedsbeitrag
§10 Gemeinschaftsarbeit
§11 Spenden und Sponsoring
§12 Pachten
§13 Wassergeld
§14 Zahlungsverkehr
§15 Verwaltung der Finanzmittel
§16 Vergütung
§17 Tätigkeitsentschädigungen von Organmitgliedern
§18 Jahresabschluss
§19 Kassenprüfung
§20 Schlussbestimmung
§21 Salvatorische Klausel

§1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Kleingärtnervereins Kiel-Gaarden-Süd e. V., nachfolgend Verein genannt, gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB zu tätigen.

 
§2 Grundsatz
  1. Der Verein wurde auf der Grundlage seiner Satzung als gemeinnützig anerkannt und mit der Registernummer 1555 KI im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel registriert.
  2. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§3 Zeichnungsberechtigt

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des Finanzplanes sind berechtigt:

  • Der Vorsitzende
  • Der stellvertretende Vorsitzende
  • Der Rechnungsführer
 
§4 Konto- und Kassenvollmacht

Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto des Vereins sind nur gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes; verfügungsberechtigt über die Barkasse ist der Rechnungsführer.

 
§5 Verpflichtungsermächtigung

1) Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des Finanzplanes Verwendung- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
2) Der Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier keine Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

 
§6 Haushaltsplan

1) Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
2) Der Haushaltsplan wird vom Rechnungsführer bis zum 01.02. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr erstellt.
3) Der Rechnungsführer ist mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
4) Überschreitungen von einzelnen Titeln des Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 
§7 Finanzierung des Vereins

1) Einnahmen dienen zur Finanzierung des Vereins, entsprechend der Satzung des Vereins.

2) Einnahmen des Vereins sind:
a. Aufnahmegebühr
b. Mitgliedsbeiträge
c. Umlage Gemeinschaftsarbeit
d. Spenden (Geld-, Sach- und Dienstleistungsspenden)
e. Sponsoring (vertragliche Vereinbarung)
f. Pachten (als durchlaufende Gelder)
g. Wassergeld (als durchlaufende Gelder)

 
§8 Gebühren

1) Mit der Aufnahme in den Verein werden Gebühren fällig. Dies sind für
a. Aufnahme in den Verein 40,00 EUR
b. Umschreibungen eines Gartens 40,00 EUR

 
§9 Mitgliedsbeitrag

1) Bei Aufnahme in den Verein, sowie mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Dies sind
a. für den 1. Garten 60,00 EUR
b. für den 2. Garten 40,00 EUR
c. für jeden weiteren Garten 20,00 EUR

2) Die Beiträge werden am 31.01. jeden Jahres fällig. Die Abbuchung im Lastschriftverfahren erfolgt am 01.02. jeden Jahres. Dazu wird im Vorfeld durch den Vorstand eine Beitragsrechnung erstellt.

3) Kann vier Wochen nach dem Zahlungsziel kein Geldeingang ermittelt werden, wird das Mitglied gemahnt. Kann nach weiteren 14 Tagen immer noch kein Geldeingang ermittelt werden, wird das Mitglied unter Androhung des Ausschlusses erneut gemahnt, wobei eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben wird.

 
§10 Gemeinschaftsarbeit

Anstelle von tatsächlich verrichteter Gemeinschaftsarbeit wird von jedem aktiven Mitglied mit der Jahresrechnung eine Umlage erhoben:
Umlage für Gemeinschaftsarbeit 24,00 EUR (entsprechend 2 Stunden)
Für die Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.

 
§11 Spenden und Sponsoring

1) Als gemeinnütziger Verein ist der Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden Süd e. V. berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Spendenbestätigungen auszugeben.

2) Die Spenden müssen nachweisbar und entsprechend dem gemeinnützigen Zwecke des Vereins zum Einsatz gebracht werden.

 
§12 Pachten

1) Der Verein erhebt für den an das Mitglied verpachteten Garten eine Pacht, die sich nach der Größe der Parzelle richtet und entsprechend der Pachthöhe, die vom Generalverpächter vorgegeben ist, je Quadratmeter ergibt.

2) Dem Mitglied wird die zu zahlende Pacht zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt. Für Fälligkeit und die Zahlung gelten die gleichen Regelungen wie für den Mitgliedsbeitrag.

 
§13 Wassergeld

1) Die Wassergeldsumme teilt sich nach:
a) dem Verbrauch, der von der in der gepachteten Parzelle eingebauten Wasseruhr angezeigt wird,
b) der Entschädigung für den Wassermann,
c) der Umlage für angefallene Reparaturen und evtl. Erneuerungen am
Wassernetz,
d) der Umlage für Differenzen zwischen der Hauptwasseruhr des öffentlichen Wasserversorgers und der Summe der in den Parzellen an den dort eingebauten Uhren abgelesenen Verbräuche,

2) Dem Mitglied wird die zu zahlende Wassergeldsumme zusammen mit der Beitragsrechnung zugestellt. Für Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.

 
§14 Zahlungsverkehr

1) Der gesamte Zahlungsverkehr ist vorwiegend bargeldlos über das Konto des Vereins abzuwickeln.

2) Jedes Mitglied hat bei Änderung der Bankverbindung eine Mitteilungspflicht an den Vorstand zu leisten, sofern es die Einwilligung zur Einzugsermächtigung an den Verein erteilt hat.

3) Erfolgt eine durch das Mitglied verursachte Rücklastschrift, werden vom Verein Gebühren i.H. von 5,00 € zusätzlich erhoben.

 
§15 Verwaltung der Finanzmittel

1) Der Rechnungsführer ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.

2) Zahlungen werden durch den Rechnungsführer nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung stehen.

3) Zur Führung einer Kasse ist jeweils vom Rechnungsführer sicherzustellen, dass
a. ein Kassenbuch geführt wird, in welches lückenlos die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden,
b. keine Zahlung ohne Beleg erfolgt,
c. die Kasse so verwahrt wird, dass unberechtigte Personen keinen Zugriff haben.

 
§16 Vergütung

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Organmitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Vergütung (§ 612 BGB). Die Höhe der Gesamtvergütung ist im Wirtschaftsplan zu verankern. Über deren individuelle Höhe beschließt der Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 
§17 Tätigkeitsentschädigungen von Organmitgliedern

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird folgenden Organmitgliedern eine Tätigkeitsentschädigung gezahlt:

Vorsitzender 175,00 EUR / Monat
Stellv. Vorsitzender 175,00 EUR / Monat
Rechnungsführer 175,00 EUR / Monat
Schriftführer 175,00 EUR / Monat
Wasserbeauftragter 100,00 EUR / Monat
Sitzungsgeld 6,00 EUR / Teilnehmer einer Vorstandssitzung oder Sitzung des erweiterten Vorstandes

Koppelobmann 1,45 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes
Wassermann 2,65 EUR / Parzelle des betreuten Gebietes

 
§18 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Finanzplanes und im Vergleich mit diesem nachzuweisen. Der Jahresabschluss hat eine Vermögensübersicht des Vereins zu enthalten. Im Bericht zur Jahresabrechnung sind die Entwicklung der Finanzverhältnisse und mögliche Ausblicke darzustellen. Den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfern muss Gelegenheit gegeben werden, alle Kassenunterlagen eingehend zu prüfen und notwendige Klärungen herbeizuführen.

 
§ 19 Kassenprüfung

Die Revisoren, davon einer mit grundlegenden Kenntnissen im Rechnungswesen, werden analog dem Vorstand, in einer Jahresmitgliederversammlung gewählt oder wiedergewählt. Sie müssen bei der Wahl anwesend sein oder dem Vorstand vor der Wahl schriftlich eine Zustimmung zur Wahl erteilt haben. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen keinerlei Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern haben, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Revision erfolgt halbjährlich. Die Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf die sachgerechte und zweckmäßige Verwendung der Gelder. Der Umfang der Prüfung wird von den Revisoren bestimmt. Die Belegprüfung erfolgt stichprobenartig. Eine umfassende Prüfungspflicht ist nicht vorgesehen. Der Revisor erstellt einen Bericht für die folgende Jahresmitgliederversammlung.

 
§20 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen und Buchhaltungsfragen, die nicht in dieser Finanzordnung geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

 
§21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände ganz oder teilweise unwirksam oder nicht einklagbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Paragrafen oder die Anwendung dieser auf einzelne Personen oder Umstände nicht berührt. Es soll anstelle der unwirksamen Klausel eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand: 26.5.23